Sachbereich Ordnung, Sicherheit und Soziales
Hauptwohnung, abmelden
Beschreibung
Eine Abmeldung ist erforderlich bei:
Wegzug ins Ausland
Aufgabe von Nebenwohnungen
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall bei Obdachlosigkeit oder wenn man Deutschland verlässt, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Fristen
frühestens eine Woche vor Auszug, spätestens zwei Wochen nach Auszug
Gebühren
keine
Ansprechpartner
Frau H. Sonntag
(038796) 59914