Sachbereich Ordnung, Sicherheit und Soziales
Personalausweis, vorläufiger
Beschreibung
Vorläufiger Personalausweis
Kurzbeschreibung der Leistung
Die Personalausweispflicht gilt ab dem vollendeten 16. Lebensjahr für alle meldepflichtigen deutschen Staatsangehörigen. Grundsätzlich ist ein Personalausweis nur dann erforderlich, wenn Sie nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses sind.
Ist für einen Personalausweispflichtigen ein Betreuer bestellt, hat dieser den Antrag für den Betreuten in dessen Anwesenheit zu stellen, wenn die Antragstellung zu dem Aufgabenkreis des Betreuers gehört.
Beantragt ein ausweispflichtiger Jugendlicher (ab vollendetem 16. Lebensjahr) keinen Personalausweis, müssen der/die Sorgeberechtigte/n den Antrag stellen.
Jede Person darf nur einen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis besitzen.
Es ist möglich bereits vor dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis zu beantragen.
Der vorläufige Personalausweis ist beim Empfang eines neuen Personalausweises abzugeben.
Verlust des Personalausweises
Der Verlust oder auch das Wiederauffinden ist unverzüglich bei der Personalausweisbehörde (Bürgerservice) anzuzeigen.
Voraussetzungen:
Erstantrag
Hauptwohnsitz in der Gemeinde Plattenburg
- deutsche Staatsangehörigkeit
Beantragung
- Hauptwohnsitz in der Gemeinde Plattenburg
- Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises oder
- Namensänderung oder
- Verlust des Personalausweises
Ein vorläufiger Personalausweis gilt 3 Monate.
Erforderliche Unterlagen/Formulare
Für die Beantragung eines vorläufigen Personalausweises ist ein Antrag erforderlich, welcher im Bürgerservice computergestützt erstellt wird und vom Antragsteller persönlich unterschrieben werden muss.
Beantragung eines vorläufigen Personalausweises:
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
- bisheriger Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis bzw. Kinderreisepass
- die Geburtsurkunde
bei Erstantrag vor dem 16. Lebensjahr:
- schriftliche Zustimmung beider Elternteile oder Sorgeberechtigten zu Ausstellung des vorläufigen Personalausweises (der Vordruck einer Zustimmungserklärung liegt im Bürgerservice vor)
- bei allein sorgeberechtigten Elternteilen ist der Sorgerechtsbeschluss oder das rechtskräftige Scheidungsurteil vorzulegen.
Besonderheiten:
Ordnungswidrig handelt, wer sich nicht mit:
- einem gültigen Personalausweis,
- vorläufigen Personalausweis oder
- Reisepass
ausweisen kann und es in diesem Fall für sich oder ggf. als Betreuer oder Sorgeberechtigter unterlässt einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Personalausweisgesetz (PAuswG)
Ansprechpartner
Frau H. Sonntag
(038796) 59914