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vorläufige Anordnungen im Flurbereinigungsverfahren zum Bau der A 14
Plattenburg, den 23. 07. 2024Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung erlässt eine vorläufig Anordnung
Flurbereinigungsverfahren Flurbereinigungsverfahren Flurbereinigungsverfahren
A14 Karstädt A14 Dergenthin A14 Wittenberge
Verf.-Nr. 400409 Verf.-Nr. 400509 Verf.-Nr. 400609
Die vorläufigen Anordnungen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung werden in
den Flurbereinigungsgemeinden und den angrenzenden Gemeinden öffentlich bekannt
gemacht.
Die vorläufigen Anordnungen liegen
im Amt Lenzen — Elbtalaue
Kellerstraße 4
19309 Lenzen (Elbe)
im Amt Bad Wilsnack/Weisen
Am Markt 1
19366 Bad Wilsnack
Stadt Wittenberge
August-Bebel-Straße 10
19322 Wittenberge
Stadt Perleberg
Großer Markt 1
19348 Perleberg
Gemeinde Karstädt
Mühlenstraße 1
19357 Karstädt
Samtgemeinde Gartow
Springstrasse 14
29471 Gartow
Verbandsgemeinde Seehausen (Altmark)
Große Brüderstraße 1
39615 Seehausen (Altmark)
Gemeinde Groß Pankow (Prignitz)
Steindamm 21
16928 Groß Pankow (Prignitz)
Gemeinde Plattenburg
Kletzke
Dorfstraße 52 a
19339 Plattenburg
im Amt Grabow
Am Markt 1
19300 Grabow
im Amt Dömitz-Maliß
Slüterplatz 1
19303 Dömitz
im Amt Putlitz-Berge
Zur Burghofwiese 2
16949 Putlitz
jeweils während der Geschäftszeiten zwei Wochen zur Einsichtnahme aus, Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Gleichzeitig werden die vorläufigen Anordnungen mit Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung sowie Karten im Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und
Flurneuordnung, Dienstsitz Neuruppin
Fehrbelliner Straße 4e
16816 Neuruppin
zur Einsichtnahme für alle Beteiligten zwei Wochen lang nach der Bekanntgabe ausgelegt und sind im Internet unter
httpsJ/lelf.brandenburg,dellelf/de/flurneuordnunglinformationenzubov/a14fbv44kar49sdt/FBV A14 Karstädt
https:/llelf.brandenburg.dellelf/delflurneuordnung/informationenzubov/a14fbv45der59thnl/FBV A14 Dergenthin
https://lelf.brandenburg.de/lelf/de/flurneuordnung/informationenzubov/a14fbv46wtt69brg/FBV A14 Wittenberge
abrufbar.
2. Die Wirkung dieser vorläufigen Anordnung endet mit dem Erlass der Ausführungsanordnung
(§ 61 bzw. § 63 FlurbG) bzw. der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG).
Für Grundstücke mit einer vorübergehenden Inanspruchnahme endet die Wirkung dieser
Anordnung mit der Beendigung der jeweiligen Maßnahme. Der Vorhabenträger ist
verpflichtet, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
unverzüglich mitzuteilen, wann die Maßnahme beendet ist und die o. g. Flächen
wieder zur Verfügung stehen.
3. Das Eigentumsrecht an den benötigten Flächen bleibt durch diese vorläufige Anordnung
unverändert bestehen. Ebenso bleibt der gesetzliche Abfindungsanspruch im
Flurbereinigungsverfahren durch diese vorläufige Anordnung uneingeschränkt bestehen.
Die Abfindung für entzogene Flächen und damit verbundene Substanzverluste wird im
Flurbereinigungsplan geregelt.
Weitere Informationen:
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